§ 1 Geltung
1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Alle von uns direkt oder von unseren Vertretern und Reisenden gemachten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, oder wenn eine national oder international anerkannte Norm besteht, auf die Bezug genommen wird.
§ 3 Lieferungs- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Käufer nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung, soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt.
6. Für die Lieferung wird eine Fracht in Höhe von 3,07 bis 7,67 Euro pro Gitterbox und 0,70 Euro pro EURO-Palette berechnet.
§ 4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und / oder zwecks Versendung unser Lager oder das Lager von uns beauftragter Subunternehmer verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten abgeschlossen.
§ 5 Gewährleistung
1. Bei ungebrauchter, neuer Ware gewährleisten wir, dass die Produkte frei sind von Fabrikations- und Materialmängeln. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
2. Die Gewährleistungstrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Die gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen müssen unserer Zentrale (nicht dem Vertreter oder Reisenden) ebenfalls unverzüglich mitgeteilt und die Ware zu unserer Nachprüfung bereitgehalten werden. §377 HGB findet auch bei Minderkaufleuten Anwendung. Bei offenen Mängeln, Minder- oder Fehllieferungen können bei Ablauf von 3 Tagen seit Lieferung keinerlei Rechte mehr geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiterverkauft wird. Bei versteckten Mängeln, die auch bei sorgfältigster fachmännischer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden können, beträgt die Anschlussfrist 2 Monate. Bei berechtigter Mängelrüge wird der Mangel durch uns oder unseren Beauftragten kostenlos durch Nachbesserung oder Nacherfüllung beseitigt. Nur in Fällen, in denen eine Nachbesserung oder Nacherfüllung durch uns nicht in angemessener Frist erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar. Weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen- sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer wird hiermit widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Preis und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Dt. Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung; Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer Vereinbarung auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Paletten-Kontokorrentkonten der festgestellten Kontokorrentsalden sind für ggf. vorhandene Aufrechnungsansprüche partiell ausgeschlossen.
7. Befindet sich der Kunde/Käufer uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
8. Unsere Forderungen sind an die SüdFactoring GmbH, Stuttgart, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die SüdFactoring GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
Die Saldoforderungen aus den Kontokorrentverhältnissen sind von der Abtretung an die SüdFactoring GmbH ausgeschlossen.
§ 8 Konditionen für Vermietung und Tausch von Paletten und Gitterboxen bei ständiger Geschäftsbeziehung
1. Tausch
a) Für gebrauchte, tauschfähige Gitterboxen/Europaletten wird eine Tauschgebühr in Höhe von 3,07 Euro pro Gitterbox und in Höhe von 0,51 Euro pro Europalette berechnet.
b) Die Tauschdauer darf höchstens 30 Kalendertage umfassen.
c) Ab dem 31. Kalendertag wird eine Verzögerungsentschädigung pro Tag von 0,02 Euro je Palette und 0,15 Euro je Gitterbox in Ansatz gebracht.
d) Die Gitterboxen/Flachpaletten müssen nach Freistellung durch Sie oder Ihren Partner in einem tauschfähigen Zustand, der der neuesten UIC-Norm entspricht, an unseren Firmensitz zurückgegeben werden.
e) Sollten Gitterboxen/Europaletten fehlen oder nicht mehr tauschfähig sein, werden diese zum jeweiligen Markt-/Tagespreis berechnet.
f) Solange das Tauschverhältnis besteht, bleiben die Gitterboxen/Europaletten Eigentum der Deutsche Paletten Logistik GmbH.
g) Für die Einsammlung von Kleinstmengen berechnen wir bis 50 Europaletten 1,53 Euro per Stück, bis 10 Gitterboxen 7,67 Euro per Stück. Bei längerfristiger Geschäftsbeziehung führen wir ein Palettenkonto als Kontokorrent analog § 355 HGB. Der Kontostand wird dem Kunden monatlich schriftlich mitgeteilt. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Kontostand zu überprüfen und Einwendungen innerhalb von 5 Tagen (eing. bei uns) unverzüglich der Deutschen Paletten Logistik GmbH mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Saldo als anerkannt. Der anerkannte Saldo ist innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist wird für Verzug und Überschreitung analog der branchenüblichen Mieten eine Nutzungsentschädigung pro Europalette von 0,51 Euro/Monat und pro Gitterbox von 5,11 Euro /Monat (zzgl.MwSt) berechnet. Vorstehende Entschädigung wird auch in Rechnung gestellt bei nicht oder verspätet realisierbaren Freistellungen ab dem Zeitpunkt der Anzeige durch uns. Für Freistellungen unter 10 Stück (bei Euro-Paletten), die nicht von unseren ständigen Geschäftspartnern abzuholen sind, können wir aus Kostengründen keine Gutschrift erteilen. Derartige Palettenscheine werden als Entlastung von uns nicht akzeptiert, es sei denn gegen Übernahme des hierdurch tatsächlich zusätzlich entstehenden Kostenaufwandes. Für vergebliche Abholversuche berechnen wir im Nahbereich bis zu einer Entfernung von 50 km 1,12 Euro pro nutzlos gefahrenen Kilometer. Palettenfreistellungen, die mit vom Auftraggeber zu vertretenden Kosten belastet sind, werden nicht akzeptiert und rückbelastet.
2. Vermietung
Es werden vermietet Euroflachpaletten, Gitterboxen, Kunststoff-Paletten und Einweg-Paletten für die Mindestlaufzeit von einem Monat. Mietzinsen sind gesondert zu vereinbaren nach marktüblichen Konditionen.
a) Mietverträge mit einer Laufzeit von über 3 Monaten sind mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vor Ablauf zu kündigen. Bei nicht fristgemäßer Kündigung verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um weitere zwei Monate.
b) Nach Ablauf des Mietvertrages hat der Mieter den Mietgegenstand zu seinen Lasten sauber und unbeschädigt an die von uns angegebene Stelle zurückzugeben.
c) Die Mietzinsberechnung beginnt mit dem Tag der Auslieferung.
d) Die Auslieferung geschieht auf Kosten des Mieters.
e) Wird der Mietgegenstand nach Ablauf des Mietvertrages und nach erfolgter Aufforderung nicht an die angegebene Stelle zurückgegeben, so wird Nutzungsentschädigung entsprechend der vorbezeichneten Mietzinsen in Rechnung gestellt.
f) Erklärt sich der Mieter nach Ablauf eines Monats und nach erfolgter Aufforderung zur Rückgabe außerstande bzw. gibt er auf die Aufforderung zur Rückgabe keine Erklärung ab, so lehnen wir eine Rückgabe ab und stellen den jeweiligen Marktpreis als Schadensersatz in Rechnung.
g) Die Zahlung der Mieten hat monatlich im Voraus zu erfolgen, und zwar für den laufenden Monat spätestens bis zum 3. eines jeden Monats.
h) Beanstandungen der Mietobjekte sind vom Mieter bei Übernahme unverzüglich geltend zu machen. Nach Ablauf von drei Tagen seit Auslieferung des Mietobjektes sind Mängelrügen ausgeschlossen.
i) Für Schäden und Verlust des Mietobjektes haftet der Mieter, unabhängig vom Grunde des Verlustes oder der Beschädigung.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Unsere Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unsere Haftung für sonstige Schäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 10 Gerichtsstandsvereinbarungen und salvatorische Klausel
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen auch mit Kunden, die ihren Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Soest als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Der Kunde kann auch an seinem Sitz verklagt werden.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Partnern vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten.